Art. 19 – Zurechnung und Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer transparenten Gesellschaft

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

(1)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, werden um den Betrag gekürzt, der ihren Eigentümern zugerechnet werden kann, welche nicht Einheiten der Gruppe sind und ihre Beteiligung an dieser transparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften halten, es sei denn, a) die transparente Gesellschaft ist eine oberste Muttergesellschaft oder b) die transparente Gesellschaft wird direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften von einer unter Buchstabe a genannten obersten Muttergesellschaft gehalten.
(2)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, sind um die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste zu kürzen, die einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet werden.
(3)Führt eine transparente Gesellschaft ihre Tätigkeiten vollständig oder teilweise über eine Betriebsstätte aus, so werden die nach Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste gemäß Artikel 18 dieser Betriebsstätte zugerechnet.
(4)Ist eine volltransparente Gesellschaft nicht die oberste Muttergesellschaft, so werden die nach Anwendung der Absätze 1 und 3 verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft den konzernzugehörigen Eigentümern der Geschäftseinheit gemäß ihrer Beteiligung an der transparenten Gesellschaft zugerechnet.
(5)Ist eine transparente Gesellschaft eine volltransparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft oder eine halbtransparente Gesellschaft ist, so werden der obersten Muttergesellschaft bzw. der halbtransparenten Gesellschaft etwaige nach Anwendung der Absätze 1 und 3 verbleibende bilanzielle Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft zugerechnet.
(6)Die Absätze 3, 4 und 5 werden gesondert auf jede Beteiligung an der transparenten Gesellschaft angewendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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