Art. 20 – Erfasste Steuern

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

(1)Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören a) Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Beteiligung hält, verbucht werden, b) Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen sowie nicht geschäftsbezogene Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems besteuert werden, c) anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhobene Steuern und d) nach Gewinnvorträgen und Eigenkapital bemessene Steuern, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
(2)Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören nicht a) die von einer Muttergesellschaft im Rahmen einer anerkannten PES zu zahlende Ergänzungssteuer, b) die von einer Geschäftseinheit im Rahmen einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung zu zahlende Ergänzungssteuer, c) Steuern, die einer von einer Geschäftseinheit im Zuge einer anerkannten SES vorgenommenen Anpassung zuzuordnen sind, d) nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer und e) Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet.
(3)Erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder -verluste aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte im Sinne von Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr, in dem die in Unterabsatz 1 genannte Option in Anspruch genommen wurde, sind von der Berechnung der erfassten Steuern ausgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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