MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Da multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet und für ein bestimmtes Geschäftsjahr ein Mindestmaß an Steuern entrichten sollten, sollte eine Ergänzungssteuer ausschließlich darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Gewinne solcher Gruppen in einem bestimmten Geschäftsjahr zu einem effektiven Mindeststeuersatz besteuert werden. Daher sollten die Vorschriften für eine Ergänzungssteuer nicht nach dem Prinzip einer direkt auf die Erträge einer Einheit erhobenen Steuer funktionieren, sondern stattdessen nach Maßgabe einer standardisierten Bemessungsgrundlage und spezifischen Steuerberechnungsmethoden auf den Gewinnüberschuss anwendbar sein, um niedrig besteuerte Erträge innerhalb der betreffenden Gruppen zu ermitteln und eine Ergänzungssteuer zu erheben, durch die der für die Gruppe geltende effektive Steuersatz auf jene Erträge auf den vereinbarten Mindeststeuersatz angehoben würde. Die Konzeption der PES und der SES als Ergänzungssteuern hindert ein Steuerhoheitsgebiet jedoch nicht daran, diese Vorschriften im Rahmen eines Körperschaftsteuersystems in seinem innerstaatlichen Recht anzuwenden.
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