ErwGr. 21

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

Im Einklang mit der auf internationaler Ebene erzielten politischen Einigung sollten in den GloBE-Regeln nur diejenigen Ausschüttungssteuersysteme berücksichtigt werden, die bis einschließlich 1. Juli 2021 in Kraft waren, d. h. dem Zeitpunkt der ersten Erklärung des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 mit dem Titel „Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft“ (Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising From the Digitalisation of the Economy), in der die Sonderregelung für anerkannte Ausschüttungssteuersysteme vereinbart wurde. Dies sollte Änderungen des Ausschüttungssteuersystems eines Steuerhoheitsgebiets, die mit der bestehenden Ausgestaltung dieses Systems vereinbar sind, nicht im Wege stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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