MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Im Mittelpunkt des Systems steht die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, in der diese Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an allen anderen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe hält. Da die oberste Muttergesellschaft in der Regel verpflichtet ist, die Abschlüsse aller Einheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe zu konsolidieren, oder — falls dies nicht der Fall ist — nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard dazu verpflichtet wäre, verfügt sie über entscheidende Informationen und wäre am besten in der Lage, dafür zu sorgen, dass die Besteuerungshöhe je Steuerhoheitsgebiet für die Gruppe dem vereinbarten Mindeststeuersatz entspricht. Ist die oberste Muttergesellschaft in der Union gelegen, so sollte sie daher nach dieser Richtlinie vorrangig dazu verpflichtet sein, die PES auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe anzuwenden, unabhängig davon, ob diese Geschäftseinheiten innerhalb oder außerhalb der Union gelegen sind. Die oberste Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe sollte die PES auf den gesamten Betrag der Ergänzungssteuer für ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten anwenden.
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