ErwGr. 7

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

Zwar muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen, doch sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale Unternehmen im Binnenmarkt vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie nur auf in der Union gelegene Einheiten Anwendung finden, die multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen angehören, welche konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich mindestens 750 000 000 EUR erzielen. Dieser Schwellenwert stünde im Einklang mit dem in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (3) festgelegten, durch die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates (4) eingeführten Schwellenwert bestehender internationaler Steuervorschriften, wie etwa der länderbezogenen Berichterstattung. Einheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, werden als Geschäftseinheiten bezeichnet. Bestimmte Einheiten sollten aufgrund ihres besonderen Zwecks und Status vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Dazu gehören Einheiten, die im Allgemeinen keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben bzw. im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten ausüben, etwa im Bereich der Gesundheitsversorgung, Bildung oder Errichtung öffentlicher Infrastruktur, und aus diesen Gründen in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, möglicherweise nicht steuerpflichtig sind. Es ist daher notwendig, staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Pensionsfonds und Organisationen ohne Erwerbszweck, einschließlich Organisationen für Zwecke wie die öffentliche Gesundheitsversorgung, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen. Organisationen ohne Erwerbszweck sollten auch Krankenversicherungsträger einzuschließen können, die keine anderen Gewinne als für die öffentliche Gesundheitsversorgung erforderlich anstreben oder erzielen. Auch Investmentfonds und Immobilieninvestmentvehikel, die an der Spitze der Beteiligungskette stehen, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden, da die erzielten Erträge dieser Einheiten auf der Ebene ihrer Eigentümer besteuert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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