ErwGr. 38

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

Der Online-Verkauf zeigt ein konstantes, stetiges Wachstum, wodurch neue Unternehmensmodelle und neue Marktakteure wie Online-Plattformen entstanden sind. Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und die Verordnung (EU) 2023/988 regeln unter anderem die Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Online-Plattformen in Bezug auf illegale Inhalte, einschließlich in Bezug auf den Verkauf von Produkten. Wenn Online-Plattformen in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt die Rolle eines Herstellers, Bevollmächtigten, Fulfilment-Dienstleisters oder Lieferanten wahrnehmen, sollten sie der gleichen Haftung unterliegen, wie solche Wirtschaftsakteure. Spielen Online-Plattformen beim Verkauf von Produkten zwischen Unternehmern und Verbrauchern hingegen eine reine Vermittlerrolle, unterliegen sie einem bedingten Haftungsausschluss gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Verordnung (EU) 2022/2065 sieht vor, dass Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, nicht von der verbraucherschutzrechtlichen Haftung befreit sind, wenn sie das Produkt so präsentieren oder die betreffende Transaktion anderweitig in einer Weise ermöglichen, dass ein Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlasst würde, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle handelnden Unternehmer bereitgestellt wird. Im Einklang mit diesem Grundsatz sollte es möglich sein, Online-Plattformen in gleicher Weise haftbar zu machen wie Lieferanten im Rahmen dieser Richtlinie, wenn sie das Produkt tatsächlich dergestalt präsentieren oder die betreffende Transaktion auf andere Weise ermöglichen. Daher sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf Lieferanten beziehen, analog auf solche Online-Plattformen anwendbar sein. Dies bedeutet, dass solche Online-Plattformen nur dann haftbar sein sollten, wenn sie das Produkt so präsentieren oder die betreffende Transaktion anderweitig in einer Weise ermöglichen, die einen Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlassen würde, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle handelnden Unternehmer bereitgestellt wird, und nur dann, wenn die Online-Plattform es versäumt, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu ermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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