ErwGr. 36

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

Der Schutz natürlicher Personen erfordert es, dass alle am Produktionsprozess beteiligten Hersteller haftbar gemacht werden können, wenn ein Produkt oder die von diesem Hersteller gelieferte Komponente fehlerhaft ist. Dies schließt jede Person ein, die als Hersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf einem Produkt anbringt oder einem Dritten gestattet, dies zu tun, da diese Person dadurch den Eindruck erweckt, am Herstellungsprozess beteiligt zu sein oder die Verantwortung dafür zu übernehmen. Wenn ein Hersteller eine fehlerhafte Komponente eines anderen Herstellers in ein Produkt integriert, sollte eine geschädigte Person sowohl vom Hersteller des Produkts als auch vom Hersteller der Komponente Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen können. Wird eine Komponente außerhalb der Kontrolle des Herstellers dieses Produkts in ein Produkt integriert, sollte eine geschädigte Person vom Hersteller der Komponente Ersatz für den Schaden verlangen können, wenn es sich bei der Komponente selbst um ein Produkt im Sinne dieser Richtlinie handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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