Im Zuge des Übergangs von einer linearen zu einer Kreislaufwirtschaft werden Produkte so konzipiert, dass sie nachhaltiger, wiederverwendbar, reparierbar und nachrüstbar sind. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ dargelegt, fördert die Union auch innovative und nachhaltige Produktions- und Verbrauchsweisen, durch die die Funktionalität von Produkten und Komponenten verlängert wird, wie z. B. Wiederaufarbeitung, Generalüberholung und Reparatur. Wird ein Produkt wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen, so gilt es als neues Produkt. Wird die Änderung außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers vorgenommen, so sollte es möglich sein, die Person, die die wesentliche Änderung vorgenommen hat, als Hersteller des veränderten Produkts haftbar zu machen, da diese Person nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen verantwortlich ist. Ob eine Änderung wesentlich ist, sollte anhand von Kriterien bestimmt werden, die im einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht zur Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2023/988, festgelegt sind. Sind für das betreffende Produkt keine solchen Kriterien festgelegt, so sollten Änderungen, durch die die ursprünglich beabsichtigten Funktionen des Produkts verändert werden oder die sich auf die Konformität mit den geltenden Sicherheitsanforderungen auswirken oder das Risikoprofil ändern, als wesentliche Änderungen gelten. Wird eine wesentliche Änderung vom ursprünglichen Hersteller oder unter seiner Kontrolle vorgenommen und ist das Produkt durch eine solche wesentliche Änderung fehlerhaft, so sollte dieser Hersteller nicht in der Lage sein, sich der Haftung zu entziehen, indem er geltend macht, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts entstanden sei. Im Interesse einer gerechten Verteilung der Risiken in der Kreislaufwirtschaft sollte ein Wirtschaftsakteur, der eine wesentliche Änderung vornimmt, mit Ausnahme des ursprünglichen Herstellers, von der Haftung befreit werden, wenn dieser Wirtschaftsakteur beweisen kann, dass der Schaden mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. Wirtschaftsakteure, die Reparaturen oder andere Arbeiten durchführen, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, sollten nicht der Haftung nach dieser Richtlinie unterliegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.