PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, also der kontoführende Zahlungsdienstleister oder, gegebenenfalls, der Zahlungsauslösedienstleister, sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, und für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers vollverantwortlich sein. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach nationalem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Wegen der Haftung des Zahlungsdienstleisters sollten Zahler oder Zahlungsempfänger im Zusammenhang mit der fehlerhaften Zahlung keine Kosten tragen. Für den Fall der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von Zahlungsvorgängen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung entspricht.
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