ErwGr. 87

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben. Allerdings setzt das ordnungsgemäße Funktionieren von Überweisungen und anderen Zahlungsdiensten voraus, dass die Zahlungsdienstleister und ihre zwischengeschalteten Stellen, wie z. B. Verarbeiter, an Verträge gebunden sind, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten festlegen. Haftungsfragen bilden einen wesentlichen Teil dieser einheitlichen Verträge. Um sicherzustellen, dass die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen sich aufeinander verlassen können, muss Rechtssicherheit dahin gehend geschaffen werden, dass ein Zahlungsdienstleister bei Nichtverschulden für Verluste oder gemäß der Haftungsbestimmungen dieser Richtlinie gezahlte Beträge entschädigt wird. Weitere Ansprüche und Einzelheiten der Ausgestaltung des Regressrechts sowie die Frage der praktischen Handhabung von Ansprüchen gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle, aufgrund eines fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang sollten einer vertraglichen Regelung überlassen bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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