ErwGr. 88

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Der Zahlungsdienstleister sollte unmissverständlich angeben können, welche Angaben für die korrekte Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Andererseits sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen Identifikator vorzuschreiben, da das zu einer Fragmentierung führen und die Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der Union gefährden würde. Das sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu verlangen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und — soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich — zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist, und wenn das nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten. Die Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf die korrekte Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß dem vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Auftrag beschränkt werden. Falls der Betrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, dem falschen Empfänger gutgeschrieben wird, weil der Zahler einen falschen Kundenidentifikator angegeben hat, so sollte weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch der des Zahlungsempfängers haften, doch sollten beide zur Zusammenarbeit verpflichtet sein, bei der sie sich im Rahmen des Zumutbaren — auch durch die Mitteilung sachdienlicher Informationen — darum bemühen, den Betrag wiederzuerlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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