ErwGr. 93

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Es ist notwendig, einen eindeutigen Rechtsrahmen festzulegen, der die Bedingungen dafür enthält, unter denen Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister ihre Dienste mit Zustimmung des Kontoinhabers erbringen können, ohne dass der kontoführende Zahlungsdienstleister von ihnen verlangt, für diese Arten von Diensten ein besonderes Geschäftsmodell, ob auf der Grundlage eines unmittelbaren oder eines mittelbaren Zugangs, zu verwenden. Die Zahlungsauslösedienstleister und die Kontoinformationsdienstleister einerseits und der kontoführende Zahlungsdienstleister andererseits sollten die erforderlichen Datenschutz- und die Sicherheitsanforderungen beachten, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, oder auf die in dieser Richtlinie verwiesen wird, oder die in den Entwürfe für technische Regulierungsstandards enthalten sind. Diese technischen Regulierungsstandards sollten mit den verschiedenen verfügbaren technischen Lösungen vereinbar sein. Um eine sichere Kommunikation zwischen den einschlägigen Akteuren im Kontext dieser Dienste zu gewährleisten, sollte die EBA auch die Anforderungen an gemeinsame und offene Standards für die Kommunikation festlegen, die von allen kontoführenden Zahlungsdienstleistern anzuwenden sind, die Online-Zahlungsdienste zulassen. Das bedeutet, dass diese offenen Standards die Interoperabilität der verschiedenen technischen Kommunikationslösungen gewährleisten sollten. Diese gemeinsamen und offenen Standards sollten außerdem sicherstellen, dass dem kontoführenden Zahlungsdienstleister bewusst ist, dass er von einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister und nicht vom Kunden selbst kontaktiert wird. Die Standards sollten außerdem gewährleisten, dass Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem betroffenen Verbraucher auf sichere Weise kommunizieren. Bei der Ausarbeitung dieser Anforderungen sollte die EBA besonders beachten, dass die anzuwendenden Standards die Verwendung sämtlicher herkömmlicher Gerätetypen (wie Computer, Tablet-Computer und Mobiltelefone) für die Ausführung verschiedener Zahlungsdienste erlauben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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