Art. 25

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung, innerhalb deren die erfassten Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sein müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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