Art. 27

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 30 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Bezeichnung der zuständigen Behörden mit, die von ihm als Verbindungsbehörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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