Art. 26

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(1)Unbeschadet der Artikel 11 bis 25 und der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels untersagen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
(2)Die zuständigen Behörden halten die erfassten Stoffe so lange zurück beziehungsweise setzen die Überlassung dieser Stoffe so lange aus, bis die Identifikation der erfassten Stoffe oder die Einhaltung dieser Verordnung überprüft worden sind.
(3)Jeder Mitgliedstaat erlässt die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden insbesondere über die Befugnis verfügen, a) Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten, b) die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern, c) nachzuweisen, dass eine Abzweigung von erfassten Stoffen oder der Versuch einer Abzweigung dieser Stoffe stattgefunden hat.
(4)Um den speziellen Abzweigungsgefahren in Freizonen sowie in anderen sensiblen Bereichen wie Zolllagern vorzubeugen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vorgänge in diesen Bereichen in jeder Phase dieser Vorgänge wirksam kontrolliert werden und dass die Kontrollen nicht weniger streng sind als die in anderen Teilen des Zollgebiets.
(5)Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für die Erlaubniserteilung, die Registrierung und die Erteilung von Genehmigungen verlangen. Diese Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die ungefähre Höhe der Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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