REG_2005_1335 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe
Von den 90 Wirkstoffen, die unter die erste Stufe des genannten Arbeitsprogramms fallen, waren 67 Gegenstand einer Richtlinie oder einer Entscheidung. Somit bleiben 23 Wirkstoffe, an denen die Arbeit fortgesetzt wird. Von den 53 Wirkstoffen, die unter die zweite Stufe des genannten Arbeitsprogramms fallen, war einer Gegenstand einer Entscheidung. Somit bleiben 52 Wirkstoffe, an denen die Arbeit fortgesetzt wird. Für die erste Stufe des Arbeitsprogramms organisierte die Kommission nach Vorlage des Entwurfs des Bewertungsberichts durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat die Gegenprüfung. Inzwischen ist diese Runde der Gegenprüfungen abgeschlossen, und derzeit werden die Entscheidungen oder Richtlinien über die letzten Stoffe ausgearbeitet. Bei der zweiten Stufe ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Gegenprüfung zuständig; sie hat ab Vorlage des Entwurfs des Bewertungsberichts ein Jahr Zeit, um ihr Gutachten der Kommission zu übermitteln. Da die Termine der Vorlage Bestandteil der Vereinbarungen zwischen der Kommission und der EFTA sind, lässt sich vorhersagen, wann das letzte Gutachten fertiggestellt wird. Bislang wurden der Kommission drei Gutachten vorgelegt, das letzte dürfte ihr Ende 2005 zugehen. Folglich sollte der Bewertung der Wirkstoffe aus der zweiten Stufe mehr Zeit gewidmet werden, als denjenigen aus der ersten Stufe, die bereits diesen Teil des Verfahrens durchlaufen haben.
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