ErwGr. 5

REG_2005_1335 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe

Alle Wirkstoffe, die unter die erste und die zweite Stufe des genannten Beurteilungsprogramms fallen, sollen in einem spezifischen Rechtsakt behandelt werden, der vor dem 31. Dezember 2005 (erste Stufe) bzw. dem 30. September 2006 (zweite Stufe) angenommen wird. Bis diese Rechtsakte in Kraft treten, muss jedoch den Mitgliedstaaten, und den Betroffenen Zeit eingeräumt werden, damit sie sich an die neuen Anforderungen anpassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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