ErwGr. 4

REG_2005_1335 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe

In dem Fortschrittsbericht der Kommission vom 26. Juli 2001 (4) wird erläutert, warum nicht so rasch Fortschritte gemacht wurden, wie ursprünglich angenommen. Die Hauptgründe für die Verzögerung waren ein langsames Anlaufen aufgrund der Identifizierung und der Einordnung der Wirkstoffe nach Prioritäten, die Tatsache, dass die erforderlichen Ressourcen aufgebracht und ausführlichere Verfahrensabläufe für die Evaluierung und die Entscheidungsfindung ausgearbeitet werden mussten. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieses Berichts wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (5) die Frist für die noch in der Prüfung befindlichen Wirkstoffe verlängert. Inzwischen haben die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv daran gearbeitet, die Verfahren zur Bewertung der Wirkstoffe zu verbessern, und der deutliche Anstieg der Anzahl von Entscheidungen in den letzten Jahren belegt, dass die Lernphase als abgeschlossen gelten kann. Die EFSA, die für die zweite Stufe des Beurteilungsprogramms zuständig ist, tritt derzeit ebenfalls in eine operationale Phase ein, und ihre ersten Gutachten sind jetzt vorgelegt worden. Dennoch gelten einige der im Bericht von 2001 ermittelten Gründe weiterhin. Dazu zählt auch, dass die beschränkten Ressourcen durch entsprechende Arbeitsteilung möglichst gut genutzt werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass die derzeitige Anzahl an Entscheidungen pro Jahr beibehalten wird. Der zögerliche Beginn, die technische Komplexität bestimmter Dossiers, die Notwendigkeit, Gutachten aus unabhängigen wissenschaftlichen Kreisen einzuholen, und andere unvorhergesehene Faktoren haben in einer Reihe von Fällen dazu geführt, dass die für die Entscheidungsfindung und die Durchführungsmaßnahmen erforderliche Zeit sehr knapp bemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 4 REG_2005_1335 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 4 REG_2005_1335 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.