Art. 11 – Datenübermittlung

REG_2005_1552 · über die Statistik der betrieblichen Bildung

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenerhebung, der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, wie sie in den Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form unter Einhaltung des nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden geeigneten technischen Formats und Austauschstandards.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln die vollständigen und richtigen Daten spätestens 18 Monate nach Ablauf jedes Berichtsjahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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