Art. 12 – Durchführungsbericht

REG_2005_1552 · über die Statistik der betrieblichen Bildung

(1)Bis zum 20. Oktober 2010 und nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem a) der Bewertung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Nutzer im Verhältnis zum Beantwortungsaufwand erbringen, und b) der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse gegebenenfalls Verbesserungen und Änderungen notwendig sind.
(2)Ausgehend von diesem Bericht kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Verordnung vorschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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