Art. 15 – Finanzierung

REG_2005_1552 · über die Statistik der betrieblichen Bildung

(1)Für das erste Berichtsjahr, für das die in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden, gewährt die Kommission eine Finanzhilfe zu den Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten entstehen.
(2)Die Höhe dieser Finanzhilfe wird im Rahmen des entsprechenden jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die zur Verfügung stehenden Mittel fest.
(3)Bei der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission Sachverständige oder Organisationen zur technischen Unterstützung in Anspruch nehmen; die Finanzierung kann aus der Gesamtmittelausstattung für diese Verordnung erfolgen. Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und sonstige Sachverständigensitzungen veranstalten, die sich für die Durchführung dieser Verordnung als förderlich erweisen könnten, sowie geeignete Maßnahmen in den Bereichen Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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