Art. 13 – Durchführungsmaßnahmen

REG_2005_1552 · über die Statistik der betrieblichen Bildung

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, darunter die Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen betreffend die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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