Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

Abweichend von Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG werden mit dieser Verordnung Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten festgelegt.
Die Vorschriften für Zirkustiere gelten sinngemäß auch für Dressurtiere.
Diese Verordnung gilt unbeschadet:
a)der Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten für tollwutempfängliche Tiere im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG,
b)der einschlägigen Bescheinigungsvorschriften im Rahmen von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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