Art. 4 – Registrierung von Zirkussen

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

(1)Mindestens 40 Arbeitstage, bevor ein Zirkus erstmals in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zirkus seinen rechtmäßigen Sitz hat, oder in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Standort hat, einen schriftlichen Eintragungsantrag.
(2)Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 kontrolliert die zuständige Behörde, ob die Tiergesundheitsvorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
(3)Werden die Vorschriften gemäß Absatz 2 eingehalten, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus: a) eine individuelle Zirkusregisternummer, beginnend mit dem ISO-Code des Mitgliedstaats; b) ein Zirkustierregister im Sinne von Artikel 5; c) ein Gastspielregister im Sinne von Artikel 6; d) Tierpässe im Sinne von Artikel 7.
(4)Die zuständige Behörde führt über die von ihr gemäß Absatz 3 ausgestellten Dokumente Buch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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