Art. 5 – Tierregister

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

Die Registrierung von Zirkustieren gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt nach dem Muster in Anhang I unter Angabe der Registernummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. Jede Seite des Registers wird vor der Registerausstellung vom amtlichen Tierarzt abgestempelt und unterzeichnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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