Art. 8 – Pflichten des Zirkusbetreibers

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

(1)Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber sicher, dass a) die Register gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c ordnungsgemäß auf dem neuesten Stand sind; b) alle Tiere im Zirkus von aktuellen Pässen begleitet sind; c) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zirkus seinen Standort hat, mindestens zehn Arbeitstage vor dem Weiterziehen über die Absicht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, informiert wird.
(2)Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass jedes Tier im Zirkus so gehalten wird, dass direkte oder indirekte Kontakte zu nicht gemäß dieser Verordnung registrierten Tieren vermieden werden.
(3)Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass alle Angaben in den Registern gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c mindestens fünf Jahre lang verwahrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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