Art. 9 – Vorschriften für Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

(1)Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, überprüft der amtliche Tierarzt des Abgangsmitgliedstaats, a) ob der Abgangsort nicht wegen einer Krankheit, für die Tiere im Zirkus empfänglich sind, gesperrt ist; b) in den zehn Arbeitstagen vor dem Weiterziehen den klinischen Gesundheitszustand aller Tiere im Zirkus; c) ob das Register der Zirkustiere gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b am Tag der Kontrolle auf dem neuesten Stand und vollständig ist; d) ob die Pässe der Zirkustiere auf dem neuesten Stand sind.
(2)Sind die Anforderungen von Absatz 1 insgesamt erfüllt, so genehmigt der amtliche Tierarzt durch Unterzeichnung und Abstempeln der letzten Spalte des Gastspielregisters gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, dass der Zirkus innerhalb der nächsten zehn Arbeitstage weiterziehen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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