Art. 7 – Tierpässe

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

(1)Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für jedes andere als in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannte Tier im Zirkus einen Tierpass nach dem Muster in Anhang III aus.
(2)Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für im Zirkus gehaltene Vögel und Nagetiere einen Sammelpass nach dem Muster in Anhang IV aus.
(3)Für im Zirkus gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
(4)Für Zirkusequiden gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 93/623/EWG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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