Art. 10 – Mitteilung von Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

(1)Mindestens 48 Stunden, bevor der Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, teilt der Zirkusbetreiber der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats alle für das Ausfüllen der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel im Rahmen von Traces maßgeblichen Informationen mit.
(2)Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterricht die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten im Rahmen des Traces-Systems über die geplante Zirkusbewegung.
(3)In der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 werden unter Punkt I.31 „Identifizierung der Tiere/Erzeugnisse“ Art und Passnummer der Zirkustiere eingetragen; die Bezugsnummer dieser Verordnung wird in Teil II vermerkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10 REG_2005_1739 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 10 REG_2005_1739 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.