Art. 2 – Definitionen

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
1.„Zirkus“: ein fahrender Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit einem oder mehreren Tieren;
2.„Tier“: ein Tier der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG genannten Arten, das zu Unterhaltungs- oder Bildungszwecken öffentlich zur Schau gestellt wird;
3.„Zirkusbetreiber“: der Eigentümer des Zirkus, sein Bevollmächtigter oder eine andere für den Zirkus hauptverantwortliche Person;
4.„amtlicher Tierarzt“: der amtliche Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 REG_2005_1739 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 2 REG_2005_1739 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.