ErwGr. 2

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

Zum Schutz der Tiergesundheit müssen den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen über Zirkus- und Tierschaubetriebe zur Verfügung stehen, die Zirkustiere halten. Zirkus- und Tierschaubetriebe und ihr Tourneeplan sollten daher in einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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