ErwGr. 3

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in dem sie normalerweise ihren Sitz oder Standort haben, auch wenn es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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