ErwGr. 7

REG_2005_1739 · zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

Gesundheitsvorschriften für Zirkustiere können an denselben Grundsätzen ausgerichtet werden wie die geltenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für den innergemeinschaftlichen Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren, einschließlich der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2) und der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (3). Diese Vorschriften sollten jedoch angepasst werden, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die von den jeweiligen Tieren ausgehen, wenn sie als Zirkustiere und für Schaustellungen gehalten werden, und ihre Einhaltung sollte von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (4) bescheinigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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