Art. 2 – Datenübermittlung

REG_2005_184 · betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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