Art. 4 – Qualitätskriterien und -berichte

REG_2005_184 · betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.
(2)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (im Folgenden „Qualitätsbericht“ genannt).
(3)Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung festgelegt. Die Qualität der übermittelten Daten wird anhand der Qualitätsberichte von der Kommission mit Unterstützung durch den in Artikel 11 genannten Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistiken bewertet. Diese Bewertung durch die Kommission wird dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken können, spätestens drei Monate, nachdem die betreffende Änderung anwendbar wird, mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten von jeglichen Mitteilungen dieser Art.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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