REG_2005_1869 · zur Ersetzung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL — ENTSCHEIDUNG 1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat 2.1 Bezeichnung: 2.2 Anschrift: 2.3 Tel./Fax/E-Mail: 3. Falls abweichend, Gericht, das die Entscheidung erlassen hat 3.1 Bezeichnung: 3.2 Anschrift: 3.3 Tel./Fax/E-Mail: 4. Entscheidung 4.1 Datum: 4.2 Aktenzeichen: 4.3 Parteien 4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s): 4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s): 5. Geldforderung laut Bestätigung 5.1 Betrag: 5.1.1 Währung: Euro Pfund Sterling maltesische Lira Tolar andere Währung (bitte angeben) Zypern-Pfund Forint Zloty tschechische Krone Litas schwedische Krone estnische Krone Lats slowakische Krone 5.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht 5.1.2.1 Höhe jeder Rate: 5.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate: 5.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten: wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben) 5.1.2.4 Laufzeit der Forderung 5.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder 5.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate:
5.2 Zinsen 5.2.1 Zinssatz 5.2.1.1 … % oder 5.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB (1) 5.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben): 5.2.2 Fälligkeit der Zinsen: 5.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der Entscheidung angegeben: 6. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar 7. Gegen die Entscheidung kann noch ein Rechtsmittel eingelegt werden Ja Nein 8. Gegenstand der Entscheidung ist eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 9. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b 10. Die Entscheidung betrifft Verbrauchersachen Ja Nein 10.1 Wenn ja: Der Schuldner ist der Verbraucher Ja Nein 10.2 Wenn ja: Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat (im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001) 11. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Maßgabe von Kapitel III, sofern anwendbar Ja Nein 11.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt oder der Schuldner hat das Schriftstück nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 11.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet 12. Zustellung von Ladungen, sofern anwendbar Ja Nein (1) Von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz.
12.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt oder der Schuldner hat die Ladung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 12.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 17 unterrichtet 13. Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 1 13.1 Die Entscheidung wurde gemäß Artikel 13 zugestellt oder die Entscheidung wurde gemäß Artikel 14 zugestellt oder der Schuldner hat die Entscheidung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 13.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet 13.3 Der Schuldner hatte die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen Ja Nein 13.4 Der Schuldner hat keinen Rechtsbehelf gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften eingelegt Ja Nein Geschehen zu am Unterschrift und/oder Stempel
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