Anhang V

REG_2005_1869 · zur Ersetzung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

ERSATZBESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL INFOLGE EINES RECHTSBEHELFS (Artikel 6 Absatz 3) A. Gegen folgende(n), als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte(n) Entscheidung/gerichtlichen Vergleich/öffentliche Urkunde (*) wurde ein Rechtsbehelf eingelegt: 1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat 2.1 Bezeichnung: 2.2 Anschrift: 2.3 Tel./Fax/E-Mail: 3. Falls abweichend, Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (*) Gericht, von dem der gerichtliche Vergleich gebilligt bzw. vor dem er geschlossen wurde (*) Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat (*) 3.1 Bezeichnung: 3.2 Anschrift: 3.3 Tel./Fax/E-Mail: 4. Entscheidung/gerichtlicher Vergleich/öffentliche Urkunde (*) 4.1 Datum: 4.2 Aktenzeichen: 4.3 Parteien 4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s): 4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s): B. Auf diesen Rechtsbehelf hin ist folgende Entscheidung ergangen, die hiermit als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, der den ursprünglichen Europäischen Vollstreckungstitel ersetzt 1. Gericht 1.1 Bezeichnung: 1.2 Anschrift: 1.3 Tel./Fax/E-Mail: 2. Entscheidung 2.1 Datum: 2.2 Aktenzeichen: 3. Geldforderung laut Bestätigung 3.1 Betrag: (*) Unzutreffendes streichen.
3.1.1 Währung: Euro Pfund Sterling maltesische Lira Tolar andere Währung (bitte angeben) Zypern-Pfund Forint Zloty tschechische Krone Litas schwedische Krone estnische Krone Lats slowakische Krone 3.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht 3.1.2.1 Höhe jeder Rate: 3.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate: 3.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten: wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben) 3.1.2.4 Laufzeit der Forderung 3.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder 3.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate: 3.2 Zinsen 3.2.1 Zinssatz 3.2.1.1 … % oder 3.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB 3.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben): 3.2.2 Fälligkeit der Zinsen: 3.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der Entscheidung angegeben: 4. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar 5. Gegen die Entscheidung können noch weitere Rechtsbehelfe eingelegt werden Ja Nein 6. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b 7. Die Entscheidung betrifft Verbrauchersachen Ja Nein 7.1 Wenn ja: Der Schuldner ist der Verbraucher Ja Nein 7.2 Wenn ja: Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 8. Zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Einlegung des Rechtsbehelfs ist die Forderung unbestritten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b oder c Ja Nein
Wenn ja: 8.1 Zustellung des den Rechtsbehelf einleitenden Schriftstücks Hat der Schuldner Rechtsbehelf eingelegt? Ja Nein Wenn ja: 8.1.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt oder der Schuldner hat das Schriftstück nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 8.1.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet 8.2 Zustellung von Ladungen, sofern anwendbar Ja Nein 8.2.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt oder der Schuldner hat die Ladung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 8.2.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 17 unterrichtet 8.3 Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 1 8.3.1 Die Entscheidung wurde gemäß Artikel 13 zugestellt oder die Entscheidung wurde gemäß Artikel 14 zugestellt oder der Schuldner hat die Entscheidung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 8.3.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet Geschehen zu am Unterschrift und/oder Stempel

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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