ErwGr. 4

REG_2005_2126 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, ist es erforderlich klarzustellen, dass die durch Verordnung (EWG) Nr. 350/93 erfolgte Einreihung nicht mit dem ersten Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 begründet wurde und daher nicht auf der Begründung basierte, dass das gegenständliche Kleidungsstück einen Schnitt aufweise, der klar erkennen lasse, dass es für Frauen bestimmt sei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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