ErwGr. 5

REG_2005_2126 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Es sollte daher in der Begründung erwähnt werden, dass der zweite Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 angewandt wurde und das fragliche Kleidungsstück deshalb in die KN-Unterposition 6204 63 90 eingereiht wurde, weil der Schnitt des Kleidungsstücks nicht klar erkennen lässt, ob es für Männer oder für Frauen bestimmt ist und daher nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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