NAFO-Bereich
Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.
Art : Kabeljau Gadus morhua Gebiete : NAFO 2J3KL COD/N2J3KL
Art : Kabeljau Gadus morhua
Gebiete : NAFO 2J3KL COD/N2J3KL
EG 0 ( 1)
TAC 0 ( 1)
Art : Kabeljau Gadus morhua Gebiete : NAFO 3NO COD/N3NO.
Art : Kabeljau Gadus morhua
Gebiete : NAFO 3NO COD/N3NO.
EG 0 ( 2)
TAC 0 ( 2)
Art : Kabeljau Gadus morhua Gebiete : NAFO 3M COD/N3M.
Art : Kabeljau Gadus morhua
Gebiete : NAFO 3M COD/N3M.
EG 0 ( 3)
TAC 0 ( 3)
Art : Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus Gebiete : NAFO 2J3KL WIT/N2J3KL
Art : Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus
Gebiete : NAFO 2J3KL WIT/N2J3KL
EG 0 ( 4)
TAC 0 ( 4)
Art : Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus Gebiete : NAFO 3NO WIT/N3NO.
Art : Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus
Gebiete : NAFO 3NO WIT/N3NO.
EG 0 ( 5)
TAC 0 ( 5)
Art : Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides Gebiete : NAFO 3M PLA/N3M.
Art : Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides
Gebiete : NAFO 3M PLA/N3M.
EG 0 ( 6)
TAC 0 ( 6)
Art : Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides Gebiete : NAFO 3LNO PLA/N3LNO.
Art : Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides
Gebiete : NAFO 3LNO PLA/N3LNO.
EG 0 ( 7)
TAC 0 ( 7)
Art : Kurzflossen-Kalmar Illex illecebrosus Gebiete : NAFO Untergebiete 3 und 4 SQI/N34.
Art : Kurzflossen-Kalmar Illex illecebrosus
Gebiete : NAFO Untergebiete 3 und 4 SQI/N34.
Estland 128 ( 9)
Lettland 128 ( 9)
Litauen 128 ( 9)
Polen 227 ( 9)
EG entfällt ( 8) ( 9)
TAC 34 000 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art : Gelbschwanzflunder Limanda ferruginea Gebiete : NAFO 3LNO YEL/N3LNO.
Art : Gelbschwanzflunder Limanda ferruginea
Gebiete : NAFO 3LNO YEL/N3LNO.
Estland
Lettland
Litauen
Polen
EG 0 ( 10) ( 11)
TAC 15 000
Art : Lodde Mallotus villosus Gebiete : NAFO 3NO CAP/N3NO.
Art : Lodde Mallotus villosus
Gebiete : NAFO 3NO CAP/N3NO.
EG 0 ( 12)
TAC 0 ( 12)
Art : Tiefseegarnelen Pandalus borealis Gebiete : NAFO 3L ( 13) PRA/N3L.
Art : Tiefseegarnelen Pandalus borealis
Gebiete : NAFO 3L ( 13) PRA/N3L.
Estland 144 ( 14)
Lettland 144 ( 14)
Litauen 144 ( 14)
Polen 144 ( 14)
EG 144 ( 14) ( 15)
TAC 13 000 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art : Tiefseegarnelen Pandalus borealis Gebiete : NAFO 3M ( 16) PRA/N3M.
Art : Tiefseegarnelen Pandalus borealis
Gebiete : NAFO 3M ( 16) PRA/N3M.
TAC ( 17)
Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiete : NAFO 3LMNO GHL/N3LMNO
Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides
Gebiete : NAFO 3LMNO GHL/N3LMNO
Estland 380
Deutschland 388
Lettland 54
Litauen 27
Spanien 5 208
Portugal 2 197
EG 8 254
TAC 14 079 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art : Rochen Rajidae Gebiete : NAFO 3LNO SRX/N3LNO.
Art : Rochen Rajidae
Gebiete : NAFO 3LNO SRX/N3LNO.
Spanien 6 561
Portugal 1 274
Estland 546
Litauen 119
EG 8 500
TAC 13 500 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : NAFO 3LN RED/N3LN.
Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : NAFO 3LN RED/N3LN.
EG 0 ( 18)
TAC 0 ( 18)
Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : NAFO 3M RED/N3M.
Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : NAFO 3M RED/N3M.
Estland 1 571 ( 19)
Deutschland 513 ( 19)
Spanien 233 ( 19)
Lettland 1 571 ( 19)
Litauen 1 571 ( 19)
Portugal 2 354 ( 19)
EG 7 813 ( 19)
TAC 5 000 ( 19) Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : NAFO 3O RED/N3O.
Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : NAFO 3O RED/N3O.
Spanien 1 771
Portugal 5 229
EG 7 000
TAC 20 000 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art : Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis Gebiete : NAFO 3NO HKW/N3NO.
Art : Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis
Gebiete : NAFO 3NO HKW/N3NO.
Spanien 2 160
Portugal 2 835
EG 5 000
TAC 8 500 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
(1)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(2)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(3)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(4)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(5)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(6)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(7)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(8)Gemeinschaftsanteil nicht spezifiziert; Kanada und den jetzigen Mitgliedstaaten stehen 29 467 t zur Verfügung, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.
(9)Zwischen 1.
Juli und 31.
Dezember zu fischen.
(10)Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 76 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen: Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(11)Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.
(12)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(13)Mit Ausnahme des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt ist:
Punkt Nr.
Breitengrad N Längengrad W
1 47°20′0 46°40′0
2 47°20′0 46°30′0
3 46°00′0 46°30′0
4 46°00′0 46°40′0
(14)Diese Mengen sind vom 1.
Januar bis 31.
März, 1.
Juli bis 14.
September und 1.
Dezember bis 31.
Dezember zu fangen.
(15)Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen.
(16)Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:
Punkt Nr.
Breitengrad N Längengrad W
1 47°20′0 46°40′0
2 47°20′0 46°30′0
3 46°00′0 46°30′0
4 46°00′0 46°40′0
Bei der Fischerei auf Garnelen innerhalb dieser Koordinaten müssen die Fischereifahrzeuge — unabhängig davon, ob sie die Trennlinie zwischen den NAFO-Divisionen 3L und 3M überfahren oder nicht — eine Meldung nach Nummer 1.3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27.
Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl.
L 21 vom 30.1.1992, S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 (ABl.
L 154 vom 12.6.1997, S. 1) machen.
Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1.
Juni bis 31.
Dezember 2005 in einem Bereich untersagt, der innerhalb folgender Koordinaten liegt:
Punkt Nr.
Breitengrad N Längengrad W
1 47°55′0 45°00′0
2 47°30′0 44°15′0
3 46°55′0 44°15′0
4 46°35′0 44°30′0
5 46°35′0 45°40′0
6 47°30′0 45°40′0
7 47°55′0 45°00′0
(17)Entfällt.
Steuerung über Begrenzung des Fischereiaufwands.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.
Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.
Zugelassen sind:
Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Höchstanzahl Fangtage
Dänemark 2 131
Estland 8 1 667
Spanien 10 257
Lettland 4 490
Litauen 7 579
Polen 1 100
Portugal 1 69
Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Division M3 und in dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage.
(18)Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(19)Voraussetzung ist die Einhaltung der für diesen Bestand festgesetzten TAC von 5 000 t.
Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhänig von den Fangmengen eingestellt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026
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