Anhang II – BESONDERE MASSNAHMEN FÜR NICHT SORTIERTE ANLANDUNGEN IN DEN UNTERGEBIETEN IIa (EG-GEWÄSSER), III, IV UND VIId

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

1.Es ist verboten, nicht sortierte Fänge anzulanden.
2.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessenes Stichprobenkontrollprogramm durchgeführt wird, um eine wirksame Überwachung der angelandeten Arten sicherzustellen, wenn die Anlandungen nicht sortiert sind. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 1. März 2005 eine detaillierte Beschreibung ihres Stichprobenkontrollprogramms sowie eine Liste der Häfen und Anlandestellen, an denen die Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.
3.Abweichend von Nummer 1 dürfen nicht sortierte Fänge in Häfen und Anlandestellen, an denen ein Stichprobenkontrollprogramm nach Nummer 2 durchgeführt wird, angelandet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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