Anhang IF – ANTARKTIS

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

CCAMLR-Bereich
Diese von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht.
Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.
Art : Scotia-See-Eisfisch Chaenocephalus aceratus Gebiete : FAO 48.3 Antarktis SSI/F483.
Art : Scotia-See-Eisfisch Chaenocephalus aceratus
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis SSI/F483.
TAC 2 200 ( 1)
Art : Langschnauzen-Eisfisch Channichthys rhinoceratus Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis LIC/F5852.
Art : Langschnauzen-Eisfisch Channichthys rhinoceratus
Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis LIC/F5852.
TAC 150 ( 2)
Art : Bändereisfisch Champsocephalus gunnari Gebiete : FAO 48.3 Antarktis ANI/F483.
Art : Bändereisfisch Champsocephalus gunnari
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis ANI/F483.
TAC 3 574 ( 3)
Art : Bändereisfisch Champsocephalus gunnari Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis ( 5) ANI/F5852.
Art : Bändereisfisch Champsocephalus gunnari
Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis ( 5) ANI/F5852.
TAC 1 864 ( 4)
Art : Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiete : FAO 48.3 Antarktis TOP/F483.
Art : Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis TOP/F483.
TAC 3 050 ( 6) ( 7)
Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
Managementgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483A) 0 Managementgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W – 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483B) 915 Managementgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483C) 2 135
Managementgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483A) 0
Managementgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W – 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483B) 915
Managementgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483C) 2 135
Art : Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiete : FAO 48.4 Antarktis TOP/F484.
Art : Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides
Gebiete : FAO 48.4 Antarktis TOP/F484.
TAC 28 ( 8) ( 9)
Art : Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis TOP/F5852.
Art : Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides
Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis TOP/F5852.
TAC 2 787 ( 10) ( 11)
Art : Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiete : FAO 48 KRI/F48.
Art : Antarktischer Krill Euphausia superba
Gebiete : FAO 48 KRI/F48.
TAC 4 000 000 ( 12)
Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.) 1 008 000 Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.) 1 104 000 Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.) 1 056 000 Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.) 832 000
Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.) 1 008 000
Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.) 1 104 000
Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.) 1 056 000
Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.) 832 000
Art : Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiete : FAO 58.4.1 Antarktis KRI/F5841.
Art : Antarktischer Krill Euphausia superba
Gebiete : FAO 58.4.1 Antarktis KRI/F5841.
TAC 440 000 ( 13)
Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W) 277 000 Division 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E) 163 000
Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W) 277 000
Division 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E) 163 000
Art : Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiete : FAO 58.4.2 Antarktis KRI/F5842.
Art : Antarktischer Krill Euphausia superba
Gebiete : FAO 58.4.2 Antarktis KRI/F5842.
TAC 450 000 ( 14)
Art : Grüne Notothenia Gobionotothen gibberifrons Gebiete : FAO 48.3 Antarktis NOG/F483.
Art : Grüne Notothenia Gobionotothen gibberifrons
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis NOG/F483.
TAC 1 470 ( 15)
Art : Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons Gebiete : FAO 48.3 Antarktis NOS/F483.
Art : Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis NOS/F483.
TAC 300 ( 16)
Art : Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis NOS/F5852.
Art : Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons
Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis NOS/F5852.
TAC 80 ( 17)
Art : Marmorbarsch Notothenia rossii Gebiete : FAO 48.3 Antarktis NOR/F483.
Art : Marmorbarsch Notothenia rossii
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis NOR/F483.
TAC 300 ( 18)
Art : Krebse Paralomis spp.
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis PAI/F483.
Art : Krebse Paralomis spp.
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis PAI/F483.
TAC 1 600 ( 19)
Art : South-Georgia-Eisfisch Pseudochaenichthus georgianus Gebiete : FAO 48.3 Antarktis SGI/F483.
Art : South-Georgia-Eisfisch Pseudochaenichthus georgianus
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis SGI/F483.
TAC 300 ( 20)
Art : Grenadier Macrourus spp.
Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis GRV/F5852.
Art : Grenadier Macrourus spp.
Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis GRV/F5852.
TAC 360 ( 21)
Art : Andere Arten Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis OTH/F5852.
Art : Andere Arten
Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis OTH/F5852.
TAC 50 ( 22)
Art : Rochen Rajae Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis SRX/F5852.
Art : Rochen Rajae
Gebiete : FAO 58.5.2 Antarktis SRX/F5852.
TAC 120 ( 23) ( 24)
Art : Kalmar Martialia hyadesi Gebiete : FAO 48.3 Antarktis SQS/F483.
Art : Kalmar Martialia hyadesi
Gebiete : FAO 48.3 Antarktis SQS/F483.
TAC 2 500 ( 25)
(1)TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei.
Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(2)TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari.
Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
(3)Diese TAC gilt vom 15.
November 2004 bis 14.
November 2005.
Vom 1.
März bis 31.
Mai 2005 ist die Befischung dieses Bestands auf 894 t begrenzt.
(4)Diese TAC gilt vom 1.
Dezember 2004 bis 30.
November 2005.
(5)Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:
(a) von dem Punkt, an dem der Längengrad 72°15’E die Grenze nach dem Abkommen über die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25’S;
(b) dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74°E;
(c) dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52°40’S mit dem Längengrad 76°E;
(d) dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52°S;
(e) dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74°30’E und dann
(f) südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.
(6)Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1.
Mai bis 31.
August 2005 und für die Reusenfischerei vom 1.
Dezember 2004 bis 30.
November 2005
(7)Einschließlich 152 t Rochen und 152 t Macrorus spp. als Beifang.
(8)Nur mit Langleinen.
(9)Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die genannte Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.
(10)Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1.
Dezember 2004 bis 30.
November 2005 und für die Langleinenfischerei vom 1.
Mai bis zum 31.
August 2005.
(11)Diese TAC gilt nur westlich von 79°20’E.
Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XV).
(12)Diese TAC gilt vom 1.
Dezember 2004 bis 30.
November 2005.
(13)Diese TAC gilt vom 1.
Dezember 2004 bis 30.
November 2005.
(14)Diese TAC gilt vom 1.
Dezember 2004 bis 30.
November 2005.
(15)TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei.
Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(16)TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei.
Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(17)TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei.
Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(18)TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei.
Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(19)Diese TAC gilt vom 1.
Dezember 2004 bis 30.
November 2005.
(20)TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei.
Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(21)TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari.
Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
(22)TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari.
Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
(23)TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari.
Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
(24)Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.
(25)Diese TAC gilt vom 1.
Dezember 2004 bis 30.
November 2005.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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