Art. 10 – Buchungsberichte

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission Buchungsberichte.
Die Buchungsberichte enthalten die am Berichtstag verfügbaren Daten; sie müssen erforderlichenfalls später berichtigt werden. Die Buchungsberichte sind der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln, es sei denn, die Kommission hat schriftlich einer Ausnahmeregelung zugestimmt oder die Übergangsregelung des Artikels 39 wird angewendet.
Auf begründetes Ersuchen der Kommission sind ihr innerhalb von drei Wochen weitere Angaben oder Erläuterungen zu den Berichten zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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