Art. 11 – Anfangsbuchbestand

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Anfangsbuchbestand des gesamten in ihrem Besitz befindlichen Kernmaterials gemäß Anhang V. Dieser Artikel gilt nicht für Personen oder Unternehmen, die bereits einen Anfangsbuchbestand gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt haben, und auch nicht für Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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