Art. 14 – Sonderberichte

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn die in Artikel 15 oder 22 bezeichneten Umstände vorliegen.
Die in diesen Berichten zu machenden Angaben sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegt.
Die Sonderberichte sowie weitere oder erläuternde Ausführungen dazu, um die die Kommission gegebenenfalls ersucht, sind unverzüglich zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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