Art. 16 – Bericht über Kernumwandlungen

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Für Reaktoren sind die errechneten Daten zu Kernumwandlungen spätestens bei Ausgang des bestrahlten Brennstoffs aus der Reaktor-Materialbilanzzone im Bestandsänderungsbericht zu melden. Darüber hinaus werden gegebenenfalls weitere Verfahren für die Verbuchung und Meldung von Kernumwandlungen in den besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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