Art. 17 – Besondere Kontrollverpflichtungen

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist — sofern ein solches Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt — in den folgenden Meldungen für jede Verpflichtung getrennt aufzuführen: a) Anfangsbuchbestand gemäß Artikel 11, b) Bestandsänderungsberichte einschließlich End-Buchbestände gemäß Artikel 12, c) Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestandes gemäß Artikel 13, d) beabsichtigte Ein- und Ausfuhren gemäß den Artikeln 20 und 21. Sofern dies in diesen Abkommen nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese getrennte Erfassung die physische Vermengung der Stoffe nicht aus.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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