Art. 20 – Ausfuhr und Versand

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) in einen dritten Staat ausgeführt wird; b) aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in einen Kernwaffen-Mitgliedstaat versandt wird; c) aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in einen kernwaffenfreien Mitgliedstaat versandt wird.
(2)Diese Meldung ist nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge an denselben Staat weitergibt, die in jedem aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ein effektives Kilogramm übersteigen könnte, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen.
(3)Die Meldungen erfolgen anhand des Formblatts in Anhang VI nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor der Vorbereitung des Materials für den Versand eingehen.
(4)Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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