Art. 23 – Mitteilung einer Änderung des Datums

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Jede Änderung der Daten der Vorbereitung des Kernmaterials vor der Weitergabe, des Versands oder des Auspackens, die in den Meldungen nach den Artikeln 20 und 21 angegeben waren, ist unverzüglich zu melden, wobei die neuen Daten, sofern bekannt, anzugeben sind, sofern die Änderung nicht Anlass zu einem Sonderbericht ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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Kann ich Art. 23 REG_2005_302 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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